Inkassoverfahren, Kündigung oder Bußgeldbescheid – Die meisten Menschen haben mindestens einen dieser Schreiben bereits erhalten. Doch wie geht man mit unangenehmen Schreiben am besten um?
Das sollten Sie auf jeden Fall tun:
- Brief öffnen
- Ruhe bewahren
- Aktuelles Datum notieren
- Einscannen und ablegen, sowie abheften
- Bearbeitung einleiten
- Für Nachfragen die Service-Hotline nutzen
Darum sollten Sie Briefe immer sofort öffnen
In mehr als 70 Prozent der Fälle, handelt es sich bei der Post zwar um Werbung. Doch ab und an gelangt auch ein wichtiges Schreiben dazwischen. Damit Sie genug Zeit haben, dieses zu bearbeiten, ist es wichtig, Briefe direkt zu öffnen. Sonst verlieren Sie im schlimmsten Fall sogar bares Geld. Rechnungen beispielsweise müssen innerhalb des gestellten Zahlungszeitraums beglichen werden, anfallende Mahngebühren schießen schnell in die Höhe und behördliche Schreiben von Finanzamt und Co sollten auch zeitig bearbeitet werden, so dass Sie selbst keinen weiteren Nachteil daraus ziehen müssen.
1. Was ist zu tun bei einem Bußgeldbescheid?
Kann Einspruch eingelegt werden?
Generell kann gegen ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Einspruch erhoben werden.
Bis wann muss der Einspruch erfolgen?
Sie haben zwei Wochen Zeit, um auf das Schreiben – nach Erhalt – zu reagieren.
Lohnt es sich, Einspruch einzulegen?
Bei drohendem Fahrverbot oder hohen Strafsummen, kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen. Im Falle des Einspruchs, wird das Vergehen nochmals durch die Polizei geprüft. Die Verwaltungsbehörde hat daraufhin nochmals drei Monate Zeit diesen Einspruch zu bearbeiten. Sollten Sie kein weiteres Schreiben erhalten, verjährt der Bußgeldbescheid.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Bußgeldrechner
2. Wie geht man mit einem Inkassoverfahren am besten um?
Auch hier gilt, das Schreiben öffnen, Ruhe bewahren, Datum des Eintreffens notieren und ablegen. Ein Inkassoverfahren stützt sich in der Regel auf Drohungen, die kaum rechtliche Grundlage haben. Diese werden mit zunehmender Anzahl an Schreiben immer aggressiver. Auf die Forderung des Inkassounternehmens sind hohe Gebühren, Zinsen und Kosten aufaddiert. So dass aus einer kleinen offenen Rechnung schnell mal eine dreistellige Summe werden kann. Wichtig ist, zu prüfen, ob die Forderung bestand hat. Leider gibt es immer wieder betrügerisches Handeln und die Inkassoinstitute prüfen auch nicht, ob offene Rechnung tatsächlich existieren.
Ist die Forderung nicht nachvollziehbar oder unwahr, dann sollten Sie dem Inkassounternehmen per Einschreiben mitteilen, dass die Forderung unrecht ist.
Ist die Forderung korrekt, aber Sie können die volle Summe nicht direkt bezahlen, kann abgeklärt werden, ob eine Ratenzahlung möglich ist.
3. Was ist zu tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Zunächst einmal muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und wird per Post in der Regel zugestellt. Zudem muss der Brief von dem disziplinarischen Vorgesetzten also dem Chef, oder Abteilungsleiter unterschrieben sein. Ohne Unterschrift, sollten Sie sich direkt an eine juristische Beratung wenden. Sollten weitere Ungereimtheiten offen sein, ist in jedem Fall eine juristische Beratung zu empfehlen. Hierbei wird geklärt, wie Sie bis zum Ende Ihres Vertrags weiterarbeiten müssen, ob die Kündigung hinzunehmen ist oder ob Sie unter Kündigungsschutz stehen.
Wann kann nicht gekündigt werden?
Wenn man unter dem Kündigungsschutz steht. Dieser gilt vor allem für Schwangere, Menschen in Eltern- oder Pflegezeit, Betriebsratmitglieder und Schwerbehinderte.
Was muss getan werden?
Melden Sie sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit schonmal arbeitssuchend. Dies kann 3 Monate vor dem letzten offiziellen Arbeitstag geschehen. Sollte die Kündigung in Kraft treten können Sie direkt bei der Agentur für Arbeit erfahren, ob und wie Sie künftig Arbeitslosengeld beziehen. Holen Sie rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen bei Ihrem alten Arbeitgeber ein, um eine schnelle Bearbeitung und Auszahlung des ALG (Arbeitslosengelds) zu gewährleisten.
Weitere Informationen und Tipps, was man bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses tun kann: Agentur für Arbeit
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