Plötzlich ist man auf sich allein gestellt. Wer sich beruflich selbstständig machen möchte, muss meist viele bürokratische Hürden überwinden und risikoreiche Entscheidungen treffen. Viele verwerfen ihr Vorhaben daher schon, bevor der erste Kunde an die Tür klopft. Dabei gibt es einige Möglichkeiten, das unabhängige Unternehmertum zumindest im kleinen Rahmen weniger umständlich auszuprobieren – nämlich den Kleinunternehmer

Was ist ein Kleinunternehmer?

Wer als Kleinunternehmer arbeitet, genießt zwar gegenüber einer klassischen Selbstständigkeit nicht nur Vorteile, kann aber zum Beispiel nebenberuflich seine Leistungen in Eigenregie anbieten, ohne groß mit Umsatzsteuer, doppelter Buchführung und Gewerbeanmeldung hantieren zu müssen. Vor allem für Freiberufler ohne große Anschaffungskosten kann das Modell eine Alternative sein. Wir geben einen Überblick, wer Kleinunternehmer werden kann, was der Status bedeutet und wem die Regelung wirklich etwas bringt. Der Artikel dient dabei in erster Linie als Orientierung. Bei vielen Fragen lohnt es sich, einen ausgebildeten Steuerberater hinzuzuziehen.

Als Kleinunternehmer können sich Freiberufler melden, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz (ab 2020 22.000 Euro) und  im folgenden Jahr nicht die Schwelle von 50.000 Euro überschreiten. Dies wird als Kleinunternehmerregelung bezeichnet und ist im Umsatzsteuergesetz im Paragraph 19 geregelt. Angemeldet wird das Kleinunternehmertum beim Finanzamt eurer Stadt, die euch mit Hilfe eines Fragebogens den erwarteten Umsatz im Gründungsjahr und für das Folgejahr schätzen lassen. Das muss natürlich nicht auf den Punkt richtig sein. Ein realistischer Rahmen genügt, der im besten Fall natürlich unter den bereits genannten Grenzwerten liegt. Nehmen wir als Beispiel einen freien Journalisten, der jede Woche an unterschiedliche Auftraggeber Artikel schickt. Damit er die Kleinunternehmerregelung nutzen kann, muss er alle Einnahmen durch Texte und Ausgaben wie zum Beispiel Büromaterialien aus einem Jahr zusammenrechnen. Liegt der Journalist dann unter 17.500 Euro bzw. im kommenden Jahr 22.000 Euro, kann er den Status als Kleinunternehmer nutzen. Im Jahr drauf kann er den Status auch weiterhin nutzen, wenn der Umsatz unter 50.000 Euro liegt. Verdient er in diesem Jahr dann aber mehr als 17.500 Euro bzw. 22.000 Euro, verliert er für das dann folgende Jahr den Status.

Aufgepasst Kleinunternehmer

Achtung: Wer seine Arbeit als freier Autor beispielsweise im Juli beginnt, kann nicht einfach alle erwarteten Einnahmen bis Jahresende addieren und schauen, ob er unter der magischen Grenze liegt, sondern muss seine Beträge auf das ganze Jahr rechnen. Klingt kompliziert? Machen wir ein ganz konkretes Beispiel:

Wenn man am 1.Juli gegründet hat und von Juli bis Dezember des ersten Jahres 10.000 Euro Umsatz erwartet, kann man die Kleinunternehmerregelung eigentlich nicht wählen, da man mit 20.000 Euro Jahresumsatz deutlich über 17.500 liegt. Dank des neuen Grenzwertes von 22.000 Euro ab 2020 kann er aber auch rückwirkend für 2019 ausnahmsweise die Kleinunternehmerregelung nutzen:
10.000 Euro / 6 Monate = ca. 1.666 Euro Umsatz pro Monat
1.666 Euro pro Monat Umsatz mal 12 Monate =  ca. 20.000 Euro Jahresumsatz

Bei gleicher Rechnung mit beispielsweise 5.000 Euro wäre die Regelung in jedem Fall drin, egal ob aktuelle oder alte Grenze:

5.000 Euro / 6 Monate = ca. 833 EuronUmsatz pro Monat

833 Euro pro Monat Umsatz mal 12 Monate = 10.000 Jahresumsatz

Vorteile für Kleinunternehmer

Aber was für Vorteile bietet das Kleinunternehmertum jetzt genau für Selbstständige? Kurz gesagt, die Umsatzsteuer von 19 Prozent bzw. 7 Prozent, die bei Selbstständigen nach erbrachter Leistung auf der Rechnung immer mit dem Netto-Verdienst verrechnet werden muss, spielt für Kleinunternehmer so gut wie keine Rolle. Wer also, um bei unserem Journalisten-Beispiel zu bleiben, einem Magazin einen zweiseitigen Artikel schickt, für den er pro Seite 100 Euro bekommt, der weist auf seiner ausgestellten Rechnung einen zu zahlenden Netto-Gesamtbetrag von 200 Euro aus. Die 19 Prozent Aufschlag fallen einfach weg. Aber Achtung: Auf der Rechnung bzw. Auftragserteilung muss immer angegeben werden, dass man unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das kann man auf der Rechnung beispielsweise so formulieren: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

Der Wegfall der Umsatzsteuer erspart euch viele bürokratische Querelen. So könnt ihr euch statt einer doppelten mit einer einfachen Buchführung zufriedengeben, um eure Einnahmen und Ausgaben unkompliziert aufzulisten. Damit könnt ihr dem Finanzamt später bei der Steuererklärung – die ihr in jedem Fall machen müsst –  übersichtlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zustellen. Bei der wird einfach gesagt euer Gewinn (Einnahmen – Ausgaben = Gewinn) ermittelt und besteuert. Denn obwohl ihr mit der Umsatzsteuer nichts am Hut habt, müsst ihr natürlich wie jeder andere auch Einkommensteuer abführen. Hier gibt es aber Freibeträge. Bis zu 8.820 € für Alleinstehende bzw. 17.640 für Ehepaare müsst ihr keine Steuern zahlen. Lasst euch hier aber unter Umständen von einem Steuerberater helfen.

Kleinunterhemer und Umsatzsteuer

Ein Vorteil, den der Wegfall der Umsatzsteuer ebenfalls mit sich bringt, ist, dass ihr eure Leistungen prinzipiell immer billiger als eure Konkurrenz anbieten könnt, die der Steuer unterliegen. 200 Euro für einen Artikel sind einfach billiger als 200 plus 19 Prozent, oder?

Damit kommen wir aber auch schon zu einigen Nachteilen des Kleinunternehmers. Schaut wirklich zu Jahresbeginn genau, ob ihr noch unter die Regelung fallt, das nimmt euch nämlich keiner automatisch ab. Seid ihr am Jahresende plötzlich doch jenseits von Gut und Böse, oder besser gesagt jenseits von 17.500 bzw. 22.000 Euro, kann das Finanzamt nachträglich von euch die fehlende Umsatzsteuer verlangen. Das kann teuer werden, denn den Betrag zahlt man meistens aus der eigenen Tasche.

Wer für sein Unternehmen gerade am Anfang viele Ausgaben hat, der sollte sich den Kleinunternehmerstatus auch zweimal überlegen. Zwar fällt für eure Leistungen die Umsatzsteuer weg, auf allem was ihr kauft ist sie aber drauf. Die sogenannte Vorsteuer können sich Unternehmen in diesem Kontext später zurückerstatten lassen. Kleinunternehmer können das nicht. All eure Ausgaben sind also immer teurer. Für ambitionierte Geschäftsmänner, die in Büroräume und Technik investieren, ist das wohl eher nichts. Die würden mit ihrem Umsatz aber wohl eh in einer anderen Liga spielen.

Insgesamt ist die Kleinunternehmerregelung also primär etwas für Menschen, die erste Schritte in die Selbstständigkeit wagen möchten – vielleicht auch neben dem Beruf. Wer wenig Ausgaben habt und mit seinem Umsatz wortwörtlich in geregelten Bahnen bleibt, dem hilft der Status, da er weniger Papierkram verursacht und steuerrechtlich einfacher zu handeln ist.

Zusatztipp zu Angebots- und Rechnungsschreiben:

Im Artikel wird häufiger von geschriebenen Rechnungen und Angeboten gesprochen. Ihr müsst eure Leistungen für den Kunden ja auch irgendwie schriftlich festhalten. Wer damit keine Erfahrungen hat, findet im Netz viele hilfreiche Vorlagen, die alle wichtigen Daten und Formulierungen enthalten – auch für Kleinunternehmer.

Was immer auf die Rechnung muss, die ihr einem Kunden schickt:

  • Eure Anschrift
  • Seine Anschrift
  • Eure Steuernummer bzw. Steuer-ID
  • Eure erbrachte Leistung mit entsprechendem Netto-Geldbetrag (im Fall von Kleinunternehmern)
  • Genauer Liefertermin der Ware (bsp. Artikel an Redaktion verschickt am XX.XX.XXXX)
  • Eure Bankverbindung
  • Eine Frist von üblicherweise zwei bis drei Wochen, bis wann der Betrag auf euer Konto gezahlt werden muss
  • Eure Unterschrift